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COVID-Impfung: Krebsgesellschaft begrüßt höhere Priorisierung von Krebsbetroffenen

Die Deutsche Krebsgesellschaft (DKG) begrüßt die höhere Impfpriorisierung von Krebspatient*innen. „Durch diese Höherstufung bekommen Menschen, die aufgrund ihrer Krebserkrankung ein erhöhtes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken, jetzt bessere Aussichten auf eine rasche Schutzimpfung“, so Professor Thomas Seufferlein, Präsident der DKG, die Aktualisierung.

Update:

Die Deutsche Krebsgesellschaft weist auf die große Dynamik bei der Impfpriorisierung hin: “Bitte beachten Sie, dass die Situation sehr dynamisch und die Umsetzung einer priorisierte Impfung von Krebsbetroffenen unterschiedlich gehandhabt wird – wir hoffen sehr auf bundeseinheitliche Lösungen, die im Moment überhaupt nicht gegeben sind. Wir empfehlen, von dieser Webseite der Bundesregierung aus sich zum jeweiligen Bundesland und dessen Bestimmungen zu klicken.” Und die DKG verweist auch auf Empfehlungen von Expert*innen und den Link zur aktuellen Impf-Verordnung.

Quelle: https://www.krebsgesellschaft.de/krebs-und-covid19.html

Auch für Krebsbetroffene bis zu fünf Jahre nach Erkrankung

(Beachten Sie das Update oben) – Nach der aktuellen Fassung der Verordnung zur COVID-19-Schutzimpfung ( in der aktualisierten Fassung der Verordnung zur COVID-19-Schutzimpfung des Bundesgesundheitsministeriums vom 8.2.2021 [1]) haben Menschen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen unabhängig vom Alter Anspruch auf eine Impfung in der zweiten Impfwelle. Das gilt im Übrigen auch für Krebsbetroffene bis zu fünf Jahre nach Erkrankung. Selbst wenn die Krebserkrankung länger als fünf Jahre zurückliegt, ist eine bevorzugte Impfung in der dritten Impfwelle möglich. Darüber hinaus haben auch bis zu zwei Angehörige von pflegebedürftigen Krebsbetroffenen, die sich nicht in einer Einrichtung befinden, einen Impfanspruch.

Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig

Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs der Erkrankten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder die Bescheinigung des behandelnden Krankenhauses. „Wir raten dringend dazu, dass das Attest oder die Bescheinigung auf der Grundlage einer Beratung mit dem behandlungsführenden Onkologen oder Arzt erstellt wird“, sagt Thomas Seufferlein. Denn nicht immer ist während einer laufenden Krebsbehandlung eine Impfung indiziert; in manchen Fällen nimmt der Impfschutz auch durch eine onkologische Therapiemaßnahme ab und muss danach aufgefrischt werden. „Krebsbetroffene, die Fragen zur Impfung haben oder sich nicht sicher sind, sollten sich daher immer mit dem Arzt in Verbindung setzen, der ihre onkologische Behandlung führt und ihren Krankheitsverlauf am besten kennt. Das gilt auch für die über 80-jährigen Krebsbetroffenen, die aufgrund ihres Alters ohnehin Anspruch auf eine rasche Impfung haben“, so Seufferlein.

Forderung: Auch das Personal impfen

Zu einer angemessenen Impfstrategie für Krebspatient*innen gehöre außerdem ein optimaler Schutz für diejenigen, die nicht geimpft werden können. Nicht nur in stationären, sondern auch ambulanten Gesundheitseinrichtungen und Praxen müsse darauf geachtet werden, dass das Personal, das regelmäßig mit Krebsbetroffenen umgehe, selbst geimpft oder zumindest häufig getestet wird.

Referenzen
[1] Bundesgesundheitsministerium (2021). Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2: Verordnung auf www.bundesregierung.de

Quelle: Pressemitteilung der DKG

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