News-Ticker

Hautkrebs als Berufskrankheit

In den Leitlinien der Berufsgenossenschaft ist klar definiert, wann Arbeitnehmer unter berufsbedingtem Hautkrebs leiden und ob sie Anspruch auf erweiterte Leistungen haben.

Liegen mindestens sechs Aktinische Keratosen und/oder ein invasives Plattenepithelkarzinom in beruflich sonnenexponierten Hautarealen vor, kann der behandelnde Arzt den Fall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft des Versicherten melden.

In der Folge prüft die Berufsgenossenschaft den Fall. Ist der Verdacht auf Vorliegen eines beruflich bedingten Hautkrebses begründet, so erfolgt eine erweiterte medizinische Versorgung zu Lasten der Berufsgenossenschaft sowie eventuelle Kompensationszahlung oder Sonderrenten zugunsten des Betroffenen bei besonders schwerwiegenden Krebsverläufen.

Wichtig: Auch Rentner können diese Ansprüche geltend machen.

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